Statuten

Statuten des Cão da Serra de Aires Club Schweiz (CSAC)

Die vom Vorstand des CSAC und vom Zentralvorstand der SKG unterschriebenen Statuten sind auf Anfrage in Hardcopy beim Kassier erhältlich.

I. NAME, SITZ und ZWECK

ART. 1   NAME UND SITZ

Der Cão da Serra de Aires Club Schweiz (CSAC) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz am Wohnort des Präsidenten. Er ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesell­schaft SKG im Sinne von Art. 5 SKG-Statuten

Art. 2   Zweck

Der Cão da Serra de Aires Club Schweiz  bezweckt:

 a)   Die Reinzucht der Rasse Cão da Serra de Aires in der Schweiz nach den bei der Fédération Cynologique Internationale FCI deponierten Standards zu fördern;
 b)   Förderung der Haltung und Verbreitung der Rasse Cão da Serra de Aires;
 c)   Unterstützung der Bestrebungen der SKG;
 d)   Durchführung von kynologischen Wettkämpfen und Veranstaltungen;
 e)   Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und an weitere Kreise über die Zucht der Rasse Cão da Serra de Aires, deren Anschaffung,        Haltung und Pflege sowie deren Erziehung und Ausbildung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, sportlich fairer Gesinnung und Beachtung der        Prinzipien der Tierschutzgesetzge­bung;
 f)   Rekrutierung, Ausbildung und Weiterbildung von Per­sonen, die ein Richteramt im Rahmen des Klubs wahr­nehmen;
 g)   Förderung der Kontakte zwischen Züchtern und Interes­senten;
 h)   Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit;
 i)   Kontakte mit ausländischen Klubs der gleichen Rasse;

ART. 3   ZWECKVERFOLGUNG

Der Verein strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:

 a)   Durchführung von Kursen und Förderung des Erfahrungs­austausches unter den Mitgliedern;
 b)   Beratung von Interessenten beim Kauf von Hunden der Rasse Cão da Serra de Aires;
 c)   Betrieb einer Auskunfts- und Vermittlungsstelle;
 d)   Überwachung der Einhaltung des/der Rassestandards und deren Bekanntgabe an Interessenten;
 e)   Durchführung von klubinternen und CAC-Ausstellungen, von Leistungsprüfungen und anderen Wettkämpfen;
 f)     Durchführung von Zuchtzulassungsprüfungen;
 g)   Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder;
 h)   Wahl und rassespezifische Ausbildung von Richteranwärtern und Richtern;
 i)   Aktivierung von Ausstellungen und Wettkämpfen durch Abgabe von Ehren- und Wanderpreisen.

II. MITGLIEDSCHAFT

1. Erwerb der Mitgliedschaft

ART. 4  Mitglieder

Alle Personen können in den Verein aufgenommen werden; Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 16 Jahren.
Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwer­ben.
Der Bestand an Mitgliedern jeweils per 1. Januar eines jeden Jahres ist der SKG zu melden. Dieser Bestand ist die Grund­lage für die Berechnung der Beiträge des Klubs an die SKG. Zu diesem Zweck kann der Klub eine eigene Mitglieder­datenbank führen. 

Die Mitglieder des Klubs nehmen zustimmend davon Kennt­nis, dass die SKG gemäss Art. 3 Ziff. 13 der SKG-Statuten eine Mitgliederdatenbank für alle Sektionen führt. Der Klub ist be­rechtigt, die Daten seiner Mitglieder (nur: Name, Vorname, Geschlecht, Wohnadresse (E-Mailadresse: Einverständnis vorausgesetzt)) jährlich an die SKG zu übermitteln. 

Die SKG verwendet diese Daten zwecks zentraler Erfassung und Verwaltung aller Mitglieder der von der SKG anerkann­ten Sektionen. Die Mitgliederdaten werden an keine weite­ren Dritten bekannt gegeben. Es gilt das Datenschutzregle­ment der SKG.

ART. 5  AUFNAHME

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.
Wer in den Verein eintreten will, hat sich bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu melden.
Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 6.1  Ehrenmitglied

Der Verein kann selbst Ehrenmitglieder ernennen und der SKG die Ernennung von Ehrenmitgliedern beantragen.
Personen, die sich um die Kynologie oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wozu 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich sind.
Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied einer SKG-Sektion waren, werden auf Antrag des Vereins durch die SKG ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen. Dieses wird ihnen namens der SKG durch den Verein überreicht (Art. 17 SKG-Statuten).

ART. 6.2  Veteranen

Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied in einer SKG-Sektion waren, werden auf Antrag des Vereinsvor­standes durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen. Dieses wird ihnen namens der SKG durch den Verein überreicht.

2. Erlöschen der Mitgliedschaft

Art. 7  Erlöschungsgründe

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Art. 8  austritt

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen.
Erfolgt die Austrittserklärung während eines Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze Jahr zu entrichten.
Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.

Art. 9.1  Streichung

Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder der SKG nicht erfüllt haben, können durch den Vor­stand gestrichen werden. Das betroffene Mitglied hat An­spruch auf rechtliches Gehör.

Art. 9.2  Rekursrecht

Ausser in Fällen der Streichung wegen Nichterfüllen der fi­nanziellen Verpflichtungen steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit Zustellung des Strei­chungsbeschlusses beim Präsidenten des Vereins zu Handen der nächsten ordentlichen Generalversammlung Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimmen.

Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.

Art. 10  Wirkung

Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des Vereins aus und ist für andere SKG-Sektionen nicht verbindlich.

ART. 11.1 AUSSCHLUSS

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:

  • Schwerwiegende Übertretung der Statuten oder Reglemente der SKG oder deren Sektionen.
  • Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins oder der SKG.
ART.11.2 VERFAHREN

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die ordentliche Generalversammlung durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimmen.

Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mindestens 20 Tage vor der nächsten ordentlichen General­versammlung mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten.

ART.11.3 REKURSRECHT

Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Dem Ausgeschlosse­nen steht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Beschlusses der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen.

Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten.

ART. 12  WIRKUNG

Der Ausschluss ist ohne Auswirkung auf Mitgliedschaften in anderen SKG-Sektionen. Er zieht indessen die Rechtsfolgen gemäss Art. 20 der SKG-Statuten nach sich und er ist dem ZV schriftlich zu melden.

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

ART 13  rechte

Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder ab 16 Jahren, Ehrenmitglieder und Veteranen haben das gleiche Stimmrecht. Die Vertretung eines Mitgliedes an einer Generalversammlung ist ausgeschlossen.

Art. 14  recht

Rechte und Vergünstigungen der Vereinsmitglieder sind in verschiedenen Reglementen der SKG geregelt.

art.14   Zusatz

Die Mitglieder erhalten das offizielle Publikationsorgan der SKG („Hunde“ oder „InfoChiens“) automatisch und zu einem vergünstigten Tarif. Das Abonnement ist im Jahresbeitrag enthalten. Bei Neumitgliedern, die über ihre Mitgliedschaft in einer anderen Sektion bereits Abonnenten des Publikations­organs der SKG sind, wird kein weiteres Abonnement bestellt; ihr Jahresbeitrag reduziert sich um den entsprechenden Betrag.


ART. 15  pflichten

Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und die Reglemente der SKG und des Vereins anzuerkennen und zu befolgen, sowie die festgelegten Bei­träge zu bezahlen.

ART. 16  Jahresbeitrag

Die Mitgliederbeiträge und allfällige Beitragsbefreiungen werden durch die ordentliche Generalversammlung fest­gesetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.

III. Haftbarkeit

ART. 17  haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereins­vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausge­schlossen.

Die SKG haftet nicht für Verbindlichkeiten der Sektionen, umgekehrt haftet auch die Sektion nicht für Verbindlichkei­ten der SKG.

IV. Organisation

ART. 18  Organe

Die Organe des Vereins sind:

 a) Die Generalversammlung
 b) Der Vorstand
 c) Die Revisionsstelle

ART. 19  generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende März eines jeden Jahres durchgeführt werden.

ART. 20.1  einberufung

Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch Mitteilung des Vorstand an die Mitglieder in schriftlicher oder in elektronischer Form, mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste.

Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand.

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.

art. 20.2  anträge

Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Präsiden­ten bis Ende des Kalenderjahres schriftlich einzureichen.

ART. 21  ausserordentliche generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes (Art.26) oder auf beim Vor­stand einzureichendes schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit der Antragstellung durchzuführen.

ART. 22 beschlussfähigkeit / protokoll

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 23  kompetenz

Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr:
 a)   Genehmigung des Protokolls der letzten Generalver­sammlung;
 b)   Genehmigung der Jahresberichte;
 c)   Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle, Déchargeerteilung an den Vorstand;
 d)   Genehmigung des Budgets;
 e)   Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger ausser­ordentlicher Beiträge;
 f)     Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
 g)   Wahlen:

  1. des Präsidenten;
  2. des Kassiers;
  3. der übrigen Vorstandsmitglieder;
  4. der Revisionsstelle;
  5. allfälliger weiterer Funktionäre (z. B. Übungsleiter, Zuchtwart, Delegierte etc.);
  6. von Ausstellungsrichteranwärtern, Wesensrichteranwärtern, Wesensrichtern, Leistungsrich­teranwärtern und Leistungsrichtern;

 h)   Abänderung der Statuten;
 i)       Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand;
 j)   Ernennung von Ehrenmitgliedern;
 k)   Erledigung von Rekursen und Ausschluss von Mitgliedern;
 l)   Auflösung des Vereins.


ART. 24  Abstimmung

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversamm­lung hat eine Stimme. 

Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Generalversammlung durch einfaches Mehr der abgegebe­nen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr (Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen), im zweiten Wahlgang das relative Mehr (Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt) der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.

ART. 25  vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Zuchtwart, und ev. Beisitzern). Er wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident, der Kassier und der Zuchtwart werden mit der Funktion ins Amt gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder voll­enden die Amtsdauer ihres Vorgängers.

ART. 26  vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung mindestens 7 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich einbe­rufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebe­nen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet der Vorsitzende. 

Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst wer­den, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

ART 27  aufgaben präsident

Dem Präsidenten obliegt insbesondere:

 a)   Die Leitung und die Überwachung der gesamten Vereins­tätigkeit und die Erstattung des Jahresberichtes;
 b)   Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzun­gen und die Generalversammlung;
 c)   Die Leitung dieser Sitzungen und Versammlungen;
 d)   Die Vertretung des Vereins nach aussen.

ART. 28  aufgaben vizepräsident

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle

ART. 29  aufgaben aktuar

Der Aktuar besorgt die Protokollführung und die Korrespon­denz.

ART. 30  aufgaben kassier

Der Kassier sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträ­ge, verwaltet die Kasse und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise dieser Funktion anfallen (Abrechnung mit der SKG, etc.). Er schliesst die Vereinsrechnung auf Jahres­ende ab.

ART. 31  aufgaben beisitzer

Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden.

ART. 32  revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Vereinsrech­nung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.

V. Finanzen

ART. 33  einkünfte

Der Verein erzielt Einkünfte durch:
 a) Ordentliche Mitgliederbeiträge
 b) Andere Beiträge, Gebühren und Einnahmen

VI. Statutenrevision

ART. 34

Eine Revision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Gene­ralversammlung. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stim­men gelten als Nein-Stimmen.

VII. Auflösung des Vereins / des Klubs

ART. 35

Die Auflösung des Cão da Serra des Aires Club Schweiz kann nur durch eine Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden.

Zusätzlich zum Auflösungsbeschluss muss der Verein auch über die zweckmässige Verwendung des Vereinsvermögens entscheiden. 

Der Auflösungsbeschluss und der Beschluss über die zweck­mässige Verwendung des Vereinsvermögens müssen 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich ver­einigen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimmen. 

Kommt ein gültiger Beschluss über die Auflösung des Vereins, nicht aber über die zweckmässige Verwendung des Vereinsvermögens zustande, so fällt das Vermögen an die Albert-Heim-Stiftung.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 36

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 03.03.2019 angenommen und treten mit der Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG in Kraft. 

Sie ersetzen diejenigen vom 06.09.2009 

Der Einfachheit halber sind sie in der männlichen Form abge­fasst. Selbstverständlich ist jedoch die weibliche Form stets mitgemeint. 

Im Namen des Vorstandes des Cão da Serra de Aires Club Schweiz (CSAC)

Die Präsidentin                                                                           Die Aktuarin